Waagen zur Bestimmung des Körpergewichtes bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung dürfen in Deutschland nach der Eichordnung nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereit gehalten werden, wenn sie geeicht sind.
Dies gilt auch für Babywaagen.
Für Personenwaagen, die nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind, gilt die Eichung unbegrenzt, sofern keine Reparatur stattgefunden hat.
Geeichte Babywaagen erhalten Sie hier.